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Kosten Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, setzen wir uns mit dieser in Verbindung und prüfen, ob diese den Fall übernimmt. Dies ist selbstverständlich für Sie kostenlos. Sollte die Rechtsschutzversicherung Ihr Rechtsproblem nicht abdecken, teilen wir Ihnen die voraussichtlich anfallenden Kosten mit und Sie können dann frei entscheiden, ob wir Ihren Fall dennoch bearbeiten sollen. Es entstehen für Sie somit keinerlei Kosten. 1. Erstberatung Bei einer ersten Einschätzung und Beratung Ihres Falles in unserer Kanzlei berechnen wir je nach Fall eine angemessene Gebühr (in der Regel zwischen 30,- € und 60,- €). Eine erste Prüfung Ihres Falles ist auch telefonisch oder per E-Mail möglich. 2. Vergütungsvereinbarung Bei außergerichtlichen Streitigkeiten besteht die Möglichkeit pro Arbeitsstunde abzurechnen. Die Vergütung beträgt dann 90,- € pro Arbeitstunde zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Diese Abrechnungsart ist bei höheren Streitwerten oft kostengünstiger und in der Regel auch übersichtlicher. 3. Vergütung nach Streitwert Die Abrechnung orientiert sich am Streitwert des Falles. Je höher der Streitwert desto höher werden die Kosten. Zum Beispiel: - 1000,-€ Streitwert · Beratung (mündl. oder schriftl.) 42,50 € zuzügl. Auslagen u. MWST · Beratung, Korrespondenz und Interessenvertretung nach außen 110,50 € zuzügl. Ausl. u. MWST · Klage bzw. Verteidigung gegen Klage 212,75 € zuzügl. Auslagen und MWST - 2000,- € Streitwert · Beratung (mündl. oder schriftl.) 66,50 € zuzügl. Auslagen und MWST · Beratung, Korrespondenz und Interessenvertretung nach außen 172,90 € zuzügl. Ausl. u. MWST · Klage bzw. Verteidigung gegen Klage 332,50 € zuzügl. Auslagen und MWST - 3000,- € Streitwert · Beratung (mündl. oder schriftl.) 94,50 € zuzügl. Auslagen und MWST · Beratung, Korrespondenz und Interessenvertretung nach außen 245,70 € zuzügl. Ausl. u. MWST · Klage bzw. Verteidigung gegen Klage 472,50 € zuzügl. Auslagen und MWST Die vorgenannten Kosten, sind nur die Kosten unserer Beauftragung. Bei einem Gerichtsprozess kommen noch die Gerichtskosten hinzu. Im Falle einer Niederlage müssen auch die Kosten der gegnerischen Anwalts übernommen werden. Bei teilweisen Obsiegens bzw. Verlierens werden alle Kosten (Anwaltskosten beider Parteien und Gerichtskosten) in einen Topf geworfen und verhältnismäßig auf die Parteien verteilt. 4. Besonderheiten - Arbeitsrecht - Vor dem Arbeitsgericht gibt es in der ersten Instanz keine Kostenerstattung. D.h. wer sich einen Anwalt nimmt, muss den in jedem Fall selber bezahlen, auch wenn er gewinnt. - Familienrecht - In Ehesachen (Scheidung etc.) sind nach § 48 Abs. 3 GKG (Gerichtskostengesetz) die Vermögens– und Einkommensverhältnisse der Eheleute maßgebend. Dabei ist in Bezug auf das Einkommen das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Eheleute maßgebend. In Kindschaftssachen (bspw. Sorgerecht) ist der Streitwert 2000,- €. - Mietrecht - In einem Gerichtsverfahren bei dem es um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung geht, ist Streitwert die Jahresmiete. Damit sind diese Prozesse im Falle des Unterliegens oft kostspielig. - Schulrecht - Schulrechtliche Streitigkeiten sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Streitwert schwanken in der Regel zwischen 2000,- € und 10.000,- €. Im Schulrecht wird oft ein Wert von 5000,- € angenommen. Soll bspw. eine Zeugnisnote im Abiturzeugnis angefochten werden, würden folgende Anwaltskosten entstehen: Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 391,30 € Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 361,20 €(nur bei mdl. Verhandlung) Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,- € 16% Mehrwertsteuer 123,60 € Summe: 896,10 € - Sozialrecht - Im Sozialrecht ist der Streitwert nur zweitrangig, da die Gebühren mittlerweile in den meisten Fällen nach sog. Rahmengebühren berechnet werden. Geht es bei einem Gerichtsverfahren bspw. um Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente, würden folgende Anwaltskosten entstehen: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 € Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 €(nur bei mdl. Verhandlung) Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,- € 16% Mehrwertsteuer 75,20 € Summe: 545,20 € Die meisten Verfahren sind vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei, so dass bei einer Niederlage oft nur die vorgenannten Kosten anfallen (Gegner ist zumeist die öffentliche Hand, die i.d.R. keine Anwälte beauftragt). - Strafrecht - Der Streitwert ist hier irrelevant. Die Gebühren sind auch hier sog. Rahmengebühren. Kosten werden i. d. R. nur bei einem Freispruch erstattet. Bei der Verteidigung gegen beispielsweise einen Diebstahlsvorwurf könnten bei normalem Arbeitsaufwand folgende Anwaltskosten anfallen: Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 165,00 € Verfahrensgebühr Staatsanw. 140,00 € Verfahrensgebühr Amtsgericht 140,00 € Terminsgebühr (pro Verhandlungstag) 230,00 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,- € 16% Mehrwertsteuer 111,20 € Summe: 806,20 € Wenn es sich um einen schweren Tatvorwurf handelt, besteht auch die Möglichkeit eine Pflichtverteidigung zu beantragen. Die Anwaltskosten werden dann vom Staat übernommen. - Verkehrsrecht - Das Verkehrsrecht hat zwei Aspekte, den zivilrechtlichen und den ordnungsrechtlichen bzw. strafrechtlichen. Bei der zivilrechtlichen Schadensregulierung orientieren sich die Anwaltskosten ganz normal am Streitwert. Wer an einem Unfall keine Schuld trägt, muss auch außergerichtlich keine Anwaltskosten bezahlen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattet diese Kosten auch bei einfachsten Unfällen unproblematisch. Sollten Sie noch Fragen haben, erstellen wir Ihnen gern einen kostenlosen unverbindlichen Kostenvoranschlag. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns einfach an. |
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Kanzlei Dr. Kreutz |