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Eine Allgemeine Genehmigungspflicht für die Haltung von Tieren im Formularmietvertrag ist unwirksam Im vorliegenden Fall hatten die Vermieter den Mieter auf Unterlassung der Tierhaltung verklagt. Im Mietvertrag war geregelt, dass der Mieter die vorherige Zustimmung des Vermieters bedürfe, wenn er sich Tiere halten will. Das Gericht befand diese Regelung als zu weit gehend und damit unwirksam. Das Halten von Hunden und Katzen in einer Wohnung gehöre zum vertragsgemäßen Wohngebrauch. Die Unterlassungsklage der Vermieter nach §541 BGB hatte dennoch hinsichtlich der Hunde Erfolg, da diese durch stundenlanges Gebell eine nicht hinzunehmende Störung darstellten und der Mieter wiederholt aus diesem Grund abgemahnt wurde. Seine Katze durfte der Mieter behalten. (AG Bremen, Urteil vom 5.5.2006, Az. 7 C 240/05) Zur Anbietungspflicht des Vermieters bei Eigenbedarfskündigung Der Vermieter muss dem Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung eine freigewordene zur Vermietung vorgesehene Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage anbieten. Wenn diese freigewordene Wohnung dem Mieter nicht angeboten wird, ist laut Bundesgerichtshof die Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam. Im vorliegenden Fall wurde nun entschieden, dass diese Anbietungspflicht des Vermieters auch besteht, wenn die freigewordene Wohnung kleiner ist als die bisherige Wohnung des Mieters. Die Bedürfnisse des Mieters sind nicht objektiv, sondern nach dessen subjektiven Vorstellungen zu bestimmen. Der Vermieter hatte hier die freigewordene Wohnung nicht angeboten, da er der Ansicht war, dass der Mieter an der kleineren Wohnung kein Interesse hatte. Seine Eigenbedarfskündigung war daher unwirksam. (AG Mainz, Urteil vom 20.10.2006, Az. 87 C 288/05) · Räumung |
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Kanzlei Dr. Kreutz |