Beratungshilfe

 

Beratungshilfe ist das Gegenstück zur Prozesskostenhilfe. Während die Prozesskostenhilfe im Gerichtsverfahren greift, gibt es Beratungshilfe für das außergerichtliche Verfahren. Voraussetzung der Beratungshilfe ist, die fehlende wirtschaftliche Leitungsfähigkeit und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Anwalt.

Wer Arbeitslosengeld II oder Grundsicherungsrente bekommt, ist in der Regel nicht wirtschaftlich leistungsfähig.  Ansonsten ist Beratungshilfe für diejenigen interessant, die nach Abzug von Steuern, Miete, Heizkosten, besonderen Belastungen etc. ein verbleibendes Einkommen von ca. 350,- € zur Verfügung haben. 

Die Einkommensverhältnisse müssen jeweils mittels Belegen (Lohnabrechnung, Mietvertrag, Kontoauszügen etc.) glaubhaft gemacht werden. Bei den Empfängern von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherungsrente reicht der Bescheid des Sozialamtes.

Beratungshilfe  wird nur bewilligt,  wenn es sich um eine rechtliche Problematik handelt. D.h. es sollte bspw. nicht darum gehen nur etwas zu beantragen oder einer Behörde bloße Informationen mitzuteilen.  Ferner sollte man vorher selber erfolglos versucht haben, das Problem zu regeln.

Beratungshilfe kann beim Amtsgericht beantragt werden. Man erhält dann einen Beratungshilfeschein mit dem man zum Anwalt seiner Wahl geht. Der Antrag kann auch bei uns gestellt werden und wir leiten ihn dann an das Amtsgericht weiter. Die Gefahr besteht dann jedoch darin, dass wir bei der späteren Entscheidung des Amtsgericht i. d. R. bereits tätig geworden sind und bei Ablehnung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht unsere Leistung berechnen müssten.

Kanzlei        Dr.   Kreutz