Unterhaltsverpflichtung des Kindes höher als Fortbildungsinteresse

Bei minderjährigen Kindern hat der (bar-) unterhaltspflichtige Elternteil eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. D.h. der Unterhaltspflichtige hat sich unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um einen hinreichend entlohnten Arbeitsplatz bemühen, um die Zahlung des Mindestunterhaltes für das minderjährige Kind zu sichern. In der Praxis führt dies dazu, dass der Nachweis, trotz dieser Bemühungen keine entsprechende Arbeit gefunden zu haben, faktisch nicht geführt werden kann. Dem Unterhaltspflichtigen wird dann zumeist ein fiktives Einkommen angerechnet.

Diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit geht soweit, dass der Unterhaltspflichtige, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und den Unterhalt (Regelbetrag) des minderjährigen Kindes nicht auf andere Weise (bspw. Rücklagen) sicherstellen kann, keine weitere Ausbildung beginnen kann, sondern den erlernten Beruf aufnehmen muss.

Im vorliegenden Fall lebte das minderjährige Kind beim Vater. Die Mutter hatte bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, wollte jedoch nicht in diesem Beruf arbeiten, sondern ein Studium beginnen. Das Gericht entschied, dass  der Mutter die fiktiven Einkünfte anzurechnen sind, welche sie bei einer Arbeit in dem bereits erlernten Beruf erzielen würde. Die Sicherstellung des Regelunterhaltes des Kindes sei wichtiger, als das Interesse der Mutter an der Aufnahme des Studiums.

(OLG Bremen, Beschluss v. 19.07.2006—Az.: 4 UF 44/06)

 

 

· Scheidung nach kroatischem Recht

 

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