309 F 142/04                                                                                           Verkündet am 12.04.2005

 

AMTSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Familiensache

der Frau ********************************************************

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte:  ************************************

gegen

den Herrn *******************************************************

Antragsgegner

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kreutz und Brandl, Anwaltsfach K 1373, Vier-sener Str. 2, 50733 Köln

hat das Amtsgericht Köln - Familiengericht -, Abt. 309 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2005 und 12. April 2005 durch die Richterin am Amtsgericht *** für Recht erkannt:

Die am *** vor dem Standesamt *** (Republik Bosnien-Herzegowina)
unter Heiratsregister-Nr.: *** geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Die Parteien sind Kroaten.

Die Parteien sind der Auffassung, ihre Ehe sei gescheitert. Sie tragen hierzu vor, sie lebten seit dem 24.12.02 getrennt.

Die Parteien beantragen,

ihre Ehe zu scheiden.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Scheidungsanträge sind begründet.

Die Voraussetzungen der Ehescheidung richten sich nach kroatischem Recht (Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), weil die Eheleute beide die kroatische Staatsan­gehörigkeit haben.

Die Ehe der Parteien ist gescheitert (Art.43 des kroatischen Familiengesetzbuches). Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien besteht nicht mehr und es kann nicht erwartet werden, dass die Parteien sie wiederherstellen. Die Parteien leben seit mehr als einem Jahr getrennt und haben beide die Scheidung beantragt, sodass die Ehe nach Art. 43 Ziffer 2 und 3 des kroatischen Familiengesetzbuches zu scheiden ist.

Aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Angaben über das Getrenntleben zutreffen und die Ehe der Par­teien gescheitert ist.

Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder
***
,            geb. am ***

***,            geb. am ***

***,            geb. am ***

hervorgegangen, die bei der Antragstellerin leben.

Das Sorgerecht wurde einverständlich durch Vergleich mit Genehmigung des Gerichts auf die Antragstellerin übertragen.

Der Versorgungsausgleich wird gemäß § 1587 c Nr.1 BGB ausgeschlossen. Seine Durchführung wäre, wovon mit überzeugenden Argumenten auch die Parteien ausge­hen, grob unbillig.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

 

***

Richterin am Amtsgericht

Kanzlei        Dr.   Kreutz