Az.: 6 C 135/ 04

Verkündet am: 05.05.2004

Amtsgericht Prüm

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

des ********************************************

- Verfügungskläger -

Prozessbevollmächtigte;  Rechtsanwälte  Dr. jur. Karl-Heinz

Kreutz pp.  in Köln,

gegen

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- Verfügungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte;    Rechtsanwälte **************,

 

hat das Amtsgericht Prüm

durch den Richter am Amtsgericht **** auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2004

beschlossen:

Nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache werden die Kosten der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Gründe:

Der Verfügungskläger hat die Verfügungsbeklagte, von der er Wohn­räume gemietet hat, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Betrieb von Heizung und Warmwasserversorgung bis zum 30.04.2004 in Anspruch genommen.

Nunmehr haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge.

Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hatte das Gericht gemäß § 91 a Abs. l ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Kostentragungspflicht der Verfügungsbeklagten, da der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne das erledigende Ereignis nach dem bisherigen Sach-und Streitstand aller Voraussicht nach zum Erfolg geführt hätte.

Unstreitig fielen Heizung und Warmwasserversorgung der Wohnräume, die der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten gemietet hat, am 05.04.2004 aus. Durch eidesstattliche Versicherungen seiner selbst und des Zeugen *** hat der Verfügungskläger glaubhaft gemacht, daß die Heizkörper und das Leitungswasser aus der Warmwasserversorgung noch am 06.04.2004 kalt blieben. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte ihre Behauptung, seit dem 05.04.2004 mit Holz gestocht zu haben, nicht glaubhaft gemacht. Zudem ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, warum die Verfügungsbeklagte bis zum 14.04.2004 angeblich kein Öl geliefert bekommen haben will. Schließlich spricht der Umstand, daß sich die Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung des Verfügungsklägers angeschlossen hat, für die Richtigkeit dessen Sachverhaltsschilderung. Denn wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung von vornherein unbegründet gewesen wäre, hätte für die Verfügungsbeklagte kein Anlaß bestanden, sich der Erledigungserklärung anzuschließen. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß die Verfügungsbeklagte Heizung und Warmwasserversorgung der Wohnung des Verfügungsklägers vom 05. bis zum 11.04.2004 nicht betrieb.

Es entsprach auch der Billigkeit, die Verfügungsbeklagte mit den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu belasten. Denn dem Verfügungskläger blieb, nachdem die Verfügungsbeklagte gedroht hatte, ihn ohne Heizung und Warmwasser wohnen zu lassen, keine andere Wahl, als zur vorläufigen Durchsetzung seines An­spruches auf Beheizung und Warmwasserversorgung das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzustrengen, zumal mit dem 30.04.2004 die Heizungsperiode grundsätzlich endet. Demgegenüber hatte es die Verfügungsbeklagte in der Hand, sich nach Ausfall der Heizungsanlage am 05.04.2004 umgehend um die Beschaffung von Heizöl und Wiederinbetriebnahme der Heizung und Warmwasseranlage zu kümmern. Es wäre unbillig, bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage den Verfügungskläger an Kosten des Verfahrens zu beteiligen und sei es auch nur anteilig.

 

Streitwert: 600,— EUR bis zum 14.04.2004; bis zu 300,— EUR seitdem.

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Richter am Amtsgericht

Kanzlei        Dr.   Kreutz