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Amtsgericht Prüm 8015 JS 1486/04 Cs (65/04) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Strafsache gegen ****, geboren am **** in ****, wohnhaft ****, verheiratet, deutsch, wegen Körperverletzung hat das Amtsgericht Prüm in der Hauptverhandlung am 22.04.2004 an der teilgenommen haben: ***, Direktor des Amtsgerichts als Richter, Oberamtsanwalt *** als .Beamter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt Brandl als Verteidiger, Justizangestellte *** als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe ; (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Dem Angeklagten ist von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt worden, am 30.11.2003 gegen 13.30 Uhr die Zeugin *** ohne rechtfertigende oder entschuldigende Veranlassung von hinten so stark angestoßen zu haben, dass diese zu Boden fiel und sich hierbei oberflächliche Schürfwunden zugezogen hat. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Im Ergebnis konnte in der Hauptverhandlung nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht geklärt werden, dass der Angeklagte eine Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin *** begangen hat. Er war daher aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge der §§ 465, 467 StPO freizusprechen. gez . *** Ausgefertigt : Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts |
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Kanzlei Dr. Kreutz |