Pflicht zur Zahlung von entgangenem Zahnarzthonorar

Schließt ein Patient mit einem Zahnarzt eine schriftliche Behandlungsvereinbarung über ein Bestellsystem, d.h. ein System bei dem ein bestimmter Termin ausschließlich für den Patienten reserviert ist und der Patient keine Wartezeiten hat, dann kann der Zahnarzt das ihm entgangenen Honorar einfordern, wenn der Patient den Termin nicht innerhalb der vereinbarten Frist absagt.

Im vorliegenden Fall hatte die Patientin einen Behandlungstermin nicht wie vereinbart 48 Stunden vorher abgesagt und musste dem Zahnarzt daher das entgangene Honorar von weit über eintausend Euro erstatten. Das Gericht sah in der schriftlichen Behandlungsvereinbarung auch keine unangemessene Benachteiligung der Patientin.

(AG Nettetal, Urteil v. 12.09.2006 Az.: 17 C 71/03)

 

 

 

· Schadenersatz wegen fehlerhafter Kronen

   

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