



|
Keine Pflicht des Schulträgers zur Einrichtung einer Schülerbeförderung Das Schulgesetz NRW gibt Schülern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Erstattet werden die notwendigen Kosten, die bei der Fahrt zur Schule hin und zurück entstehen. Es werden nur die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung erstattet. Dies heißt im Umkehrschluss, dass der Schulträger keine Pflicht hat, eine Schülerbeförderung vom Wohnhaus zur Schule einzurichten. Eine solche Pflicht findet sich nicht im Gesetz. In der Schülerfahrtkostenverordnung ist vielmehr den Eltern die Pflicht zur Beförderung auferlegt. Im vorliegenden Fall verlangte ein Schüler, dessen elterliches Haus mehrere Kilometer von der nächsten Haltestelle entfernt lag, vom Schulträger die Einrichtung einer Schülerbeförderung (Schülerspezialverkehr). Das Gericht lehnte dies ab, da es für einen solchen Anspruch keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Schüler bzw. dessen Eltern müssten sich mit der Möglichkeit der Fahrtkostenerstattung begnügen. Ein Anspruch auf Einrichtung einer speziellen Schülerbeförderung kam daher nur nach dem Gleichheitsgrundsatz in Betracht. Dieser konnte jedoch nicht durchgreifen, da es sich bei der Beförderung der Schüler, welche aus einem anderen Ort zur Schule gefahren wurden, nicht um einen Schülerspezialverkehr, sondern um eine öffentliche Buslinie handelte. (Verwaltungsgericht Aachen, Urt.v.08.09.2006, Az. 9 K 479/05) |
|
Kanzlei Dr. Kreutz |